Trotz 15 jahrelanger Übung, einem Vorabentscheidungsersuchen beim EuGH, einer Klage der Europäischen Kommission und einigen Entscheidungen des VwGH kann nicht behauptet werden, dass das Verschlechterungsverbot nach § 104a WRG keine Fragen mehr aufwirft. Das beginnt bereits bei dem Verschlechterungstatbestand und setzt sich in der Ausnahmeprüfung, die ganzheitlich betrachtet werden muss, fort.