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Ohne die Erfüllung sämtlicher (allgemeiner) Erteilungsvoraussetzungen kommt ein Vorgehen nach § 23 Abs 2 NAG nicht in Betracht, weil in diesem Fall gerade noch nicht feststeht, dass dem (sich im Ausland aufhaltenden) Beschwerdeführer der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen wäre

Judikatur - MaterienrechtFremden- und MigrationswesenZVG-Slg 2018/13ZVG 2018, 60 Heft 1 v. 1.2.2018

§ 11 Abs 2 Z 3 NAG, § 11 Abs 3 NAG, § 19 Abs 10 NAG, § 19 Abs 12 NAG, § 23 Abs 2 NAG, § 1 NAG-DV, § 7 Abs 1 Z 6 NAG-DV, Art 8 EMRK

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