Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein Verschulden des Rechtsmittelwerbers an der Verspätung
Juditakur - VerfahrensrechtVerfahrensrecht der VerwaltungsbehördenZVG-Slg 2018/5ZVG 2018, 41 Heft 1 v. 1.2.2018