Es ist nur jene Inanspruchnahme des fremden Grundstückes zulässig und allenfalls Grundlage für eine Entschädigung nach § 15 Abs 6 Oö BauO 1994, die sich aus dem Spruch einer Bewilligung nach § 15 Abs 4 Oö BauO 1994 ergibt
Judikatur - MaterienrechtBauwesen und NaturschutzZVG-Slg 2017/75ZVG 2017, 432 Heft 5 v. 1.10.2017