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Zur Auslegung des Begriffs CRR-Finanzinstitut

Judikatur - MaterienrechtWirtschaftsrechtZVG-Slg 2017/72ZVG 2017, 425 Heft 5 v. 1.10.2017

Art 4 Abs 1 Z 20 CRR, Art 4 Abs 1 Z 26 CRR

Die Verwaltung im Sinne einer bloßen Innehabung eines Sondervermögens ohne Ausübung einer sonstigen Tätigkeit als die Wertpapiere zu halten und die Dividenden abzuführen, erfüllt nicht den Unternehmensbegriff des CRR, weil es sich dabei nicht um eine wirtschaftliche Tätigkeit handelt.

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