Vlbg VerwaltungsAbgV Tarif 5, § 17 Abs 1 AVG, § 76 AVG
Wenn der Landesverordnungsgeber die Herstellung von Abschriften in Tarifpost 5 der Verwaltungsabgabenverordnung verwaltungsabgabenfrei gestellt hat, bedeutet dies nicht, dass für Kopien im Zuge der Akteneinsicht keine Barauslagen nach § 17 Abs 1 AVG verrechnet werden dürften.