§ 16 Abs 2 VStG, § 38 VwGVG, § 42 VwGVG
Das VwG hat, wenn es in Verwaltungsstrafsachen eine Geldstrafe nicht nur auf Grund der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten herabsetzt, gem § 16 Abs 2 letzter Satz VStG (iVm § 38 VwGVG) auch die Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen. Eine Erhöhung der Ersatzfreiheitsstrafe durch das VwG widerspricht dem Verschlechterungsverbot des § 42 VwGVG.