Art 89 Abs 1 B-VG, Art 135 Abs 4 B-VG, Art 139 Abs 3 Z 3 B-VG, Art 140 Abs 3 B-VG
Nicht jede Gesetzwidrigkeit, die bei der Kundmachung einer generellen Norm unterlaufen ist, führt dazu, dass diese nicht gehörig kundgemacht – und daher für die Gerichte unanwendbar – wäre. Eine generelle Norm ist vielmehr dann als gehörig kundgemacht anzusehen, wenn sie ein Mindestmaß an Publizität erreicht hat.