§ 1 Abs 2 Oö PolStG, VStG
Bei der an einen sich in einem Fußballstadion im Einsatz befindlichen Polizeibeamten gerichteten Äußerung „Oida“ handelt es sich keineswegs um eine milieubedingte Aussage sondern um eine solche, die in der konkreten Situation nicht zu erwarten war und auch nicht geduldet werden braucht.