§ 46 Abs 26 UVP-G 2000
Die aus Anlass des Urteils EuGH 16.4.2015, C-570/13 , Karoline Gruber, geschaffene Regelung des Fortbetriebs von Vorhaben begegnet im Hinblick auf ihren eng begrenzten Anwendungsbereich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
§ 46 Abs 26 UVP-G 2000
Die aus Anlass des Urteils EuGH 16.4.2015, C-570/13 , Karoline Gruber, geschaffene Regelung des Fortbetriebs von Vorhaben begegnet im Hinblick auf ihren eng begrenzten Anwendungsbereich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.