§ 4 Abs 2 Z 2 Salzburger Mindestsicherungsgesetz, § 51 NAG, § 57 NAG
Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz ist, dass eine Person zum dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt ist.
§ 4 Abs 2 Z 2 Salzburger Mindestsicherungsgesetz, § 51 NAG, § 57 NAG
Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz ist, dass eine Person zum dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt ist.