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Die Berichtigung des Geschlechtseintrages im Zentralen Personenstandsregister von „männlich“ auf „inter“, „anders“, „X“, „unbestimmt“ in eventu auf einen mit diesen Begriffen sinngleichen Begriff findet im PStG keine Deckung

Judikatur - MaterienrechtSonstige MaterienManfred HübschZVG-Slg 2017/19ZVG 2017, 153 Heft 2 v. 1.4.2017

§ 2 Abs 2 Z 3 PStG, § 42 Abs 1 PStG

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