§ 7i Abs 1 AVRAG, § 7i Abs 3 AVRAG, § 7g Abs 2 AVRAG
Zwischen Nichtübermittlung von Lohnunterlagen an den Sozialversicherungsträger und der Verweigerung der Einsichtnahme ist zu unterscheiden. Da es sich um zwei verschiedene Tatbestände handelt, ist eine klare Differenzierung in der Anlastung nötig.