Die lautstarke Beschimpfung der einschreitenden Polizeibeamten als „Nazischweine“ ist nicht von der Versammlungsfreiheit gedeckt und stellt im gegenständlichen Fall eine Anstandsverletzung und Lärmerregung dar
Judikatur - MaterienrechtSicherheitswesenZVG-Slg 2017/14ZVG 2017, 138 Heft 2 v. 1.4.2017