§ 120 Abs 2 Z 1 FPG, § 2 Abs 1 VStG, § 2 Abs 2 VStG
Die Übertretung nach § 120 Abs 2 Z 1 FPG ist kein Erfolgsdelikt.
Daher ist es zur Strafbarkeit nicht ausreichend, dass eine Person, die die falschen Angaben im Ausland gemacht hat, in Österreich lediglich bei ihrem Aufenthalt, welcher sich auf einen durch diese Angaben erschlichenen Einreise- oder Aufenthaltstitel gründet, betreten wurde.