Art 7 Abs 1 B-VG, § 32 VwGVG
Es verstößt sowohl gegen das Rechtsstaatsprinzip als auch gegen das Sachlichkeitsgebot, die Wiederaufnahme eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens davon abhängig zu machen, dass eine Revision beim VwGH gegen das Erkenntnis nicht (mehr) anhängig ist.