Wegen Verstoßes gegen Art 6 EMRK hob der VfGH jene Bestimmung auf, welche die unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf Verwaltungsstrafsachen beschränkte. Seit 1.1.2017 gewährt nun § 8a VwGVG Parteien, welche die Verfahrenskosten nicht bestreiten können, die Möglichkeit, Verfahrenshilfe zu beantragen. Der folgende Beitrag beleuchtet diese Neuregelung.