§ 13 PStG, § 1 NÄG, § 2 NÄG, § 3 NÄG, § 6 NÄG, Art 133 Abs 4 B-VG
Schon aus der Formulierung des § 2 Abs 2 Z 3 NÄG, der von Änderungen von „Vornamen“ (Mehrzahl) spricht, ist abzuleiten, dass dieser auch auf die Änderung eines von mehreren Vornamen anwendbar ist; dazu kommt, dass auch aus den Gesetzesmaterialien nicht hervorgeht, dass diese Bestimmung bloß auf den ersten Vornamen zu beschränken ist.