§ 63 Abs 4 AWG
Dem Erfordernis des § 63 Abs 4 AWG nach mehrmaligen vorangegangenen Mahnungen ist nicht entsprochen, wenn in diesen Mahnungen jeweils nicht die Schließung der Deponie, sondern lediglich die Einleitung bzw Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens angedroht wurde.