§ 28 VwGVG
Das VwG tritt im Rechtsmittelweg grundsätzlich an die Stelle der Verwaltungsbehörde, deren Entscheidung bei ihm angefochten wurde. Die Entscheidung des VwG, die die Angelegenheit erledigt, die zunächst von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, tritt an die Stelle des verwaltungsbehördlichen Bescheides.