§ 11 Abs 1 Z 4 NAG 2005, § 20 NAG 2005, § 30 NAG 2005, Art 8 EMRK
Bei dem Versagenstatbestand des § 11 Abs 1 Z 4 NAG handelt es sich um eine materiellrechtliche Erfolgsvoraussetzung eines Verfahrens auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ und nicht um eine bloße verfahrensrechtliche Voraussetzung.