§ 50 WRG, § 138 WRG, § 28 Abs 3 VwGVG 2014
Voraussetzung für die Instandhaltungsverpflichtung nach § 50 WRG 1959 ist in erster Linie das Vorliegen einer wasserrechtlichen Bewilligung. Ein Instandhaltungsauftrag kommt nur bei Anlagen in Betracht, für die eine wasserrechtliche Bewilligung besteht und die in Übereinstimmung mit dem wasserrechtlichen Konsens errichtet wurden. Liegt ein solcher nicht vor, kann niemand