§ 29 VwGVG
Mit der mündlichen Verkündung wird die Entscheidung des VwG (unabhängig von der in § 29 Abs 4 VwGVG geforderten Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung) rechtlich existent und kann daher bereits mit Revision angefochten werden. Daran ändert nichts, dass der Revisionswerber die Verhandlung noch vor der mündlichen Verkündung verlassen hat.