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Anzeigepflicht für Änderungen im Stande des Lehrpersonals einer Fahrschule ist zu unbestimmt, um Strafen zu verhängen

Judikatur - MaterienrechtVerkehrswesenZVG-Slg 2016/107ZVG 2016, 454 Heft 5 v. 1.9.2016

§ 114 Abs 1 KFG, § 134 Abs 1 KFG, Art 18 Abs 1 B-VG, Art 7 EMRK, § 1 Abs 1 VStG

§ 114 Abs 1 KFG wird dem Bestimmtheitsgebot des Art 18 Abs 1 B-VG nicht gerecht, weil der Rechtsunterworfene mangels einer Fristsetzung für die normierte Anzeigepflicht die Grenzen des strafrechtlich Verbotenen nicht verlässlich bestimmen kann.

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