§ 114 Abs 1 KFG, § 134 Abs 1 KFG, Art 18 Abs 1 B-VG, Art 7 EMRK, § 1 Abs 1 VStG
§ 114 Abs 1 KFG wird dem Bestimmtheitsgebot des Art 18 Abs 1 B-VG nicht gerecht, weil der Rechtsunterworfene mangels einer Fristsetzung für die normierte Anzeigepflicht die Grenzen des strafrechtlich Verbotenen nicht verlässlich bestimmen kann.