Das verwaltungsstrafrechtliche Instrument der Ermahnung hat durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 eine Neuregelung erfahren, wird allerdings in der behördlichen Praxis eher zögerlich angewendet. Die Judikatur der Verwaltungsgerichte hat in den letzten Jahren durchaus tragfähige Konturen entwickelt, die den Vollzugsbehörden größere Rechtssicherheit bei der Anwendung dieses Instruments gewähren sollten. Der vorliegende Beitrag versucht, diese Konturen nachzuzeichnen und für die Praxis eine Hilfestellung zu bieten.