§ 10f StbG, § 11a StbG, § 19 StbG, § 31 FPG
Für die Beurteilung der Ausnahmebestimmung des § 10a Abs 2 Z 3 StbG ist die Rsp des VwGH zu § 14a Abs 5 Z 2 NAG heranzuziehen. Demnach ist eine analoge Anwendung entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut der Bestimmung auf Fremde, die psychisch Kranke pflegen, nicht möglich.