§ 32 Abs 1 VwGVG, § 32 Abs 2 VwGVG
Das in § 32 Abs 1 zweiter Halbsatz VwGVG enthaltene Wort „zulässig“ bezieht sich nicht auf die konkrete Zulässigkeit der Revision.
§ 32 Abs 1 zweiter Halbsatz VwGVG stellt nicht auf den Zulässigkeitsausspruch des VwG ab. Auch die ao Revision fällt unter den Begriff der „noch zulässigen“ Revision.