Art 130 Abs 4 B-VG, § 28 Abs 2 VwGVG, Oö GVG 1994
Das VwG hat auch dann, wenn der Sachentscheidung der Verwaltungsbehörde res iudicata entgegenstand oder eine sonstige Prozessvoraussetzung fehlte, eine meritorische Entscheidung zu treffen und − wenn die Voraussetzungen des Art 130 Abs 4 B-VG vorliegen − die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags zum Inhalt seiner Sachentscheidung zu machen.