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Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts auch bei res iudicata

Judikatur - VerfahrensrechtVerfahrensrecht der VerwaltungsgerichteZVG-Slg 2016/70ZVG 2016, 312 Heft 4 v. 1.7.2016

Art 130 Abs 4 B-VG, § 28 Abs 2 VwGVG, Oö GVG 1994

Das VwG hat auch dann, wenn der Sachentscheidung der Verwaltungsbehörde res iudicata entgegenstand oder eine sonstige Prozessvoraussetzung fehlte, eine meritorische Entscheidung zu treffen und − wenn die Voraussetzungen des Art 130 Abs 4 B-VG vorliegen − die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags zum Inhalt seiner Sachentscheidung zu machen.

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