§ 52 Abs 1 Z 1 GSpG, § 56 Abs 1 GSpG, Art 133 Abs 4 B-VG
Eine Unionsrechtswidrigkeit liegt durch die Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten nicht vor. Die von der österreichischen Regelung vorgesehenen Beschränkungen verfolgen vom EuGH anerkannte Gründe des Allgemeininteresses, sind geeignet diese zu erreichen, und es ist im Verfahren darüber hinaus keine Unverhältnismäßigkeit oder Inkohärenz hervorgekommen.