§ 68 Abs 1 AVG, § 68 Abs 2 AVG
Die Ermächtigung des § 68 Abs 2 AVG ist auch in Ansehung der mit 1.1.2014 in Kraft getretenen Rechtslage weiterhin auf Bescheide im Verständnis des § 68 Abs 1 AVG beschränkt.
Die Anhängigkeit einer zulässigen Beschwerde vor dem VwG steht einer Anwendung des § 68 Abs 2 AVG nicht entgegen, weil das (bloße) Recht, eine Entscheidung des VwG über die Beschwerde gegen einen Bescheid zu erlangen, kein Recht ist, das aus dem Bescheid erwachsen ist.