§ 24 Abs 4 FSG, § 30 Abs 2 FSG
Nach § 30 Abs 1 FSG ist für Lenker, die in Österreich keinen Wohnsitz haben, nur die Möglichkeit der Aberkennung bzw eines Lenkverbotes in Österreich in engerem Sinne zu verfügen. Weitere Maßnahmen im Sinne
§ 24 Abs 4 FSG, § 30 Abs 2 FSG
Nach § 30 Abs 1 FSG ist für Lenker, die in Österreich keinen Wohnsitz haben, nur die Möglichkeit der Aberkennung bzw eines Lenkverbotes in Österreich in engerem Sinne zu verfügen. Weitere Maßnahmen im Sinne