§ 68 Abs 1 AVG, § 1 Abs 3 FSG, § 37 Abs 1 FSG, § 37 Abs 4 Z 1 FSG, § 20 Abs 2 StVO, § 42 Abs 4 VwGG
Liegt eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vor, ist die Behörde jedenfalls in Ansehung des Umstands, dass der Betreffende die in der Strafverfügung genannte Tat begangen hat, gebunden.