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Das bloße Anbieten von gewerblichen Tätigkeiten an weiteren Betriebsstätten ohne vorherige Anzeige des Beginns der Tätigkeit ist erlaubt

Judikatur - MaterienrechtWirtschaftsrechtZVG-Slg 2016/17ZVG 2016, 63 Heft 1 v. 1.2.2016

§ 1 Abs 4 GewO, § 46 Abs 1 GewO, § 46 Abs 2 Z 1 GewO, § 367 Z 16 GewO

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