Art 144 Abs 3 B-VG, § 26 Abs 4 VwGG, § 35 VwGVG, § 22a BFA-VG, § 76 Abs 1 FPG
Für den Fall der nur teilweisen Bekämpfung eines Erkenntnisses mit zwei oder mehreren trennbaren Absprüchen mit Beschwerde an den VfGH ist damit auch der Umfang des allfälligen Verfahrens vor dem VwGH festgelegt. Eine Ausdehnung des Streitgegenstandes vor dem VwGH nach Beschwerdeabtretung ist unzulässig.