§ 13 Abs 2 AVG, § 63 Abs 5 AVG, Art 133 Abs 4 B-VG
Ein mündliches Berufungsvorbringen, über welches keine Niederschrift, sondern nur ein von einem Amtsorgan unterfertigter Aktenvermerk angelegt worden ist, stellt keine zulässige Berufung dar.
§ 13 Abs 2 AVG, § 63 Abs 5 AVG, Art 133 Abs 4 B-VG
Ein mündliches Berufungsvorbringen, über welches keine Niederschrift, sondern nur ein von einem Amtsorgan unterfertigter Aktenvermerk angelegt worden ist, stellt keine zulässige Berufung dar.