§ 32 Abs 1 Z 3 VwGVG
Der Wiederaufnahmsgrund der späteren Vorfragenentscheidung liegt auch dann vor, wenn die Behörde zunächst an die bereits rechtskräftig durch die zuständige Behörde oder das zuständige Gericht erfolgte Beurteilung der Vorfrage als Hauptfrage gebunden war und diese bindende Vorfragenentscheidung später durch die zuständige Behörde oder das zuständige Gericht anders beurteilt wird.