§ 25a VwGG, § 19 BVwGG, § 21 BVwGG, § 20 GO BVwG
Da die Revision gemäß § 25a Abs 5 VwGG beim VwG einzubringen ist, ist deren elektronische Einbringung nicht nach dem VwGG, sondern nach den für die VwG geltenden Bestimmungen zur elektronischen Einbringung zu beurteilen.