AVG § 33, GSpG § 56a
Wird ein Bescheid gemäß § 56a Abs 3 GSpG, mit welchem über eine mündlich verfügte Betriebsschließung gemäß § 56a Abs 1 GSpG abgesprochen wird, nicht innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen dreitägigen Frist zugestellt, fehlt diesem mangels rechtzeitiger Erlassung der Rechtsgrund.