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Nach Ablauf der Frist gemäß § 56a Abs 3 GSpG kann kein Bescheid über die mündlich verfügte Betriebsschließung mehr erlassen werden

Judikatur - MaterienrechtWirtschaftsrechtZVG-Slg 2015/179ZVG 2015, 722 Heft 8 v. 1.12.2015

AVG § 33, GSpG § 56a

Wird ein Bescheid gemäß § 56a Abs 3 GSpG, mit welchem über eine mündlich verfügte Betriebsschließung gemäß § 56a Abs 1 GSpG abgesprochen wird, nicht innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen dreitägigen Frist zugestellt, fehlt diesem mangels rechtzeitiger Erlassung der Rechtsgrund.

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