B-VG Art 83 Abs 2, B-VG Art 133 Abs 1 Z 3, VwGG § 71
Bei Beschwerden gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der VwG (Art 144 B-VG) sind zur Entscheidung der Frage, ob das VwG seine Zuständigkeit zu Recht in Anspruch genommen oder abgelehnt hat, spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht anzustellen.