StPO § 106, B-VG Art 130 Abs 1 Z 2
Das Handeln der Sicherheitsorgane im Rahmen der Strafrechtspflege kann nicht mit Maßnahmenbeschwerde angefochten werden, weil Handlungen der Kriminalpolizei im Wege des § 106-StPO-Einspruchs mit Rechtsschutz versehen sind.