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Funken ohne Kfz-Freisprecheinrichtung als Straftatbestand?

Judikatur - MaterienrechtVerkehrswesenManfred HübschZVG-Slg 2015/162ZVG 2015, 630 Heft 7 v. 1.11.2015

VwGVG § 50, KFG § 102, KFG § 134

Die Benützung eines Funkgerätes während der Fahrt ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung ist dem Telefonieren mit einem Mobiltelefon während der Fahrt ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung gleichzusetzen und als Übertretung des KFG zu qualifizieren.

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