VwGVG § 50, KFG § 102, KFG § 134
Die Benützung eines Funkgerätes während der Fahrt ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung ist dem Telefonieren mit einem Mobiltelefon während der Fahrt ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung gleichzusetzen und als Übertretung des KFG zu qualifizieren.