VwGG § 24 Abs 1, VwGG § 26 Abs 3
Wurde der VH-Antrag zwar innerhalb der Revisionsfrist zur Post gegeben, war er jedoch an den dafür unzuständigen VwGH gerichtet und wurde er von diesem nach Ablauf der Revisionsfrist einem Zustelldienst übergeben, dann wurde der VH-Antrag nicht innerhalb der Revisionsfrist beim dafür zuständigen VwG eingebracht und bewirkte nicht die in § 26 Abs 3 VwGG vorgesehene Unterbrechung des Laufes der Revisionsfrist.