EMRK Art 6, VwGVG § 46, VwGVG § 48, VStG § 38
Eine – mittelbar durch Einvernahme eines Polizeibeamten erfolgte – Verwertung der Aussage eines Zeugen, die dieser bei seiner Einvernahme vor der Polizei gemacht hat, entspricht nicht den Vorgaben der EMRK, wenn durch die Aussageverweigerung des Zeugen sowohl vor der Behörde als auch vor dem VwG dem Bestraften während des gesamten Verfahrens die Möglichkeit genommen war, diesen Zeugen zu befragen.