Durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde die sachliche Zuständigkeit, über die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt abzusprechen, auf alle drei Typen von Verwaltungsgerichten, nämlich die LVwG, das BVwG und das BFG, entsprechend der Zuständigkeit des jeweiligen VwG für sonstige Beschwerdeverfahren, verteilt. Durch unterschiedliche Ausgestaltungen im jeweils anwendbaren Verfahrensrecht ergeben sich Abgrenzungsfragen.