Leistungen nach dem steiermärkischen Sozialhilfegesetz können erst ab Antragstellung gewährt werden. Die Rückwirkende Sozialhilfegewährung ist unzulässig
Judikatur - MaterienrechtSozialhilfe und JugendfürsorgeZVG-Slg 2015/145ZVG 2015, 560 Heft 6 v. 1.10.2015