SPG § 88 Abs 2, EMRK Art 2
Art 2 EMRK beinhaltet (auch) die positive Verpflichtung von Behörden, präventive Maßnahmen zum Schutz von Personen zu treffen, deren Leben durch kriminelle Handlungen Dritter gefährdet werden könnte.
SPG § 88 Abs 2, EMRK Art 2
Art 2 EMRK beinhaltet (auch) die positive Verpflichtung von Behörden, präventive Maßnahmen zum Schutz von Personen zu treffen, deren Leben durch kriminelle Handlungen Dritter gefährdet werden könnte.