NAG § 19 Abs 6
Als Sanktion für das Unterbleiben der Bekanntgabe der neuen Zustelladresse ist in § 19 Abs 6 NAG vorgesehen, dass die Behörde im Fall wiederholten Misslingens einer Zustellung befugt ist, das Verfahren einzustellen, wenn der Fremde bei Antragstellung über diesen Umstand belehrt wurde.