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Rechtmäßige Einstellung des Verfahrens mangels Bekanntgabe einer aktuellen Zustelladresse

Judikatur - MaterienrechtFremden- und MigrationswesenZVG-Slg 2015/138ZVG 2015, 544 Heft 6 v. 1.10.2015

NAG § 19 Abs 6

Als Sanktion für das Unterbleiben der Bekanntgabe der neuen Zustelladresse ist in § 19 Abs 6 NAG vorgesehen, dass die Behörde im Fall wiederholten Misslingens einer Zustellung befugt ist, das Verfahren einzustellen, wenn der Fremde bei Antragstellung über diesen Umstand belehrt wurde.

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